H.E.L.P. Gebäudereinigung GmbH
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Tiroler Straße 7a, 3105 St. Pölten

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Allgemeine Geschäftsbedingungen

1. Geltungsbereich
Die nachstehenden Bedingungen gelten für alle Leistungen, die vom Auftragnehmer im Rahmen der Geschäftsbeziehung mit dem Auftraggeber durchgeführt werden und werden Inhalt des Vertrages, dies gilt auch für Auftragserweiterungen und Folgeaufträge. Abweichende Geschäftsbedingungen der Auftraggeber verpflichten den Auftragnehmer nur, soweit diese vom Auftragnehmer schriftlich anerkannt worden sind. Auf Verbraucher im Sinne des KSchG finden diese Geschäfts-
bedingungen Anwendung soweit sie nicht zwingenden Regelungen des KSchG widersprechen.

2. Angebote, Art und Inhalt der Leistung
Alle unsere Angebote sind freibleibend. Die im Angebot genannten Preise verstehen sich unter dem Vorbehalt, dass die zugrunde gelegten Angebotsdaten unverändert bleiben. Für Art und Inhalt der Leistungen sind allein der abgeschlossene Vertrag, diese AGB bzw. unsere Auftragsbestätigung maßgebend.

3. Auftragsbestätigung
An den Auftragnehmer gerichtete Aufträge oder Bestellungen des Auftraggebers bedürfen für das Zustandekommen eines Vertrages einer Auftragsbestätigung des Auftragnehmers in schriftlicher Form (auch Fax, Email). Wenn dem Auftrag ein verbindliches Anbot des Auftragnehmers zugrunde liegt, welches vollinhaltlich angenommen wird, gilt die Bestätigung
des Auftraggebers auf demselben als Auftragserteilung. Änderungen des Vertrages oder Nebenabreden dazu bedürfen in jedem Fall der Schriftform. Die Vertragsparteien verzichten ausdrücklich auf die Anfechtung des Vertrages wegen Irrtums und/oder laesio enormis.
 
4. Preise
Abs. 1 Alle Preise verstehen sich netto zzgl. USt. und basieren auf den Lohn- bzw. Materialkosten zum Zeitpunkt der Angebotslegung, bzw. Auftragsbestätigung. In den Nettopreisen sind sämtliche Lohn-, Reinigungsmaterial- und Transportkosten sowie bei Pauschalaufträgen die Beistellung aller erforderlichen Geräte und Maschinen enthalten. Außerdem sind alle gesetzlichen Leistungen sowie die im Kollektivvertrag festgelegten Erschwernis-, Gefahren- und Schmutzzulagen sowie die Haftpflicht- und Unfallversicherung mit inbegriffen. 

Abs. 2 Basis der Preiskalkulation sind die vom Auftraggeber erhaltenen Informationen über Spezifikationen und Quadratmeteranzahlen und / oder die vom Auftragnehmer aufgenommenen Flächen. Abweichungen davon gehen zu Lasten des Auftraggebers.

Abs. 3 Der Auftragnehmer ist berechtigt, bei Änderung der Kalkulation zugrunde liegenden Kostengrundlagen, vor allem bei Änderung von Lohnkosten aufgrund Kollektivvertragsänderungen oder bei Änderung von anderen, mit der Leistungserbringung in Zusammenhang stehenden Kosten, wie z.B. für Materialien, Energie, Transporte, Fremdarbeiten, Finanzierung, Flächenerweiterungen usw. oder Gebühren, Steuern und Abgaben wie z.B. Altlastenbeitrag, Standortabgabe, Road-Pricing, usw., im Umfang dieser Änderungen anzuheben. Wegen der Lohnintensität der nach diesem Vertrag zu erbringenden Leistungen erfolgt bei einer Änderung der Kollektivlöhne, der Sozialbeitragsleistungen oder sonstigen gesetzlichen Mehrleistungen durch Gesetz , Verordnung oder Kollektivvertrag, jeweils eine Änderung der vereinbarten Vergütung.

Abs. 4 Sofern keine anderen Zahlungsbedingungen schriftlich vereinbart wurden, hat die Zahlung netto ohne Abzug sofort nach Rechnungseingang zu erfolgen. Dasselbe gilt für Teilrechnungen. Schecks und Wechsel werden lediglich zahlungshalber und nur nach ausdrücklicher schriftlicher Vereinbarung angenommen.

Abs. 5 Kommt der Auftraggeber in Zahlungsverzug, so ist der Auftragnehmer berechtigt, Verzugszinsen in der Höhe von 8 % über dem Basiszinssatz der Österreichischen Nationalbank zu fordern. Nach erfolgloser Mahnung kann auf Kosten des Auftraggebers ein Inkassoinstitut sowie ein Rechtsanwalt mit der Hereinbringung der Forderung beauftragt werden. Der Auftragnehmer hat gegenüber dem Auftraggeber Anspruch auf angemessenen Ersatz aller durch den Zahlungsverzug des Auftraggebers bedingten Betreibungskosten.

Abs. 6 Die Fälligkeit des vertraglich festgelegten Entgelts wird durch die Geltendmachung behaupteter Gewährleistungs-, Schadenersatz- oder sonstiger Ansprüche nicht aufgeschoben. Insbesondere steht dem Auftraggeber wegen derartiger Ansprüche kein Recht auf Zurückhaltung des Werklohns oder Aufrechnung zu. Forderungen aus anderen Geschäftsfällen können nur nach deren rechtskräftiger gerichtlicher Feststellung oder im Falle eines Anerkenntnisses des Auftragnehmers gegen Forderungen des Auftragnehmers aufgerechnet werden.

5. Leistungsumfang und Gewährleistung
Wir verpflichten uns, die uns übertragenen Arbeiten durch unser Personal oder unsere Subauftragnehmer fachgemäß durchzuführen. Unser mit den vereinbarten Preisen abzugeltender Leistungsumfang umfasst nur die Reinigung von normaler Verschmutzung. Nicht in unserem Leistungsumfang enthalten ist: – eine darüber hinausgehende Reinigung, – Abtransport von Gegenständen, – die Reinigung von nicht wasserlöslichen Flecken (Teer, Lack etc.) mit Spezialmitteln, – die Reinigung von ekelerregenden Verschmutzungen; führen wir auftragsgemäß dennoch solche Reinigungen durch, so werden diese Leistungen von uns als Regieleistungen verrechnet. Unsere Leistung unterbleibt, wenn Räume oder Verkehrsflächen im Zuge des Leistungsdurchganges durch abgestellte Gegenstände nicht begehbar sind. Hieraus erwächst dem Kunden kein Anspruch auf Preisreduktion. Ebenso ist keine Preisreduktion bei einer vorübergehenden Flächeneinschränkung auf Grund von z.B. Bauarbeiten, Aufgrabungen möglich. Der Kunde erklärt sich ausdrücklich bereit unsere Leistungen nach Beendigung dieser unverzüglich zu kontrollieren und die ordnungsgemäße Leistungserbringung zu bestätigen. Sollte eine solche Kontrolle nicht erfolgen, so gelten die Leistungen als ordnungsgemäß erbracht, wenn eine Mängelrüge nicht unverzüglich, längstens innerhalb von 2 Tagen nach Leistungserbringung, erfolgt. Etwaige Mängel unserer Leistung sind unserer Objektleitung bekanntzugeben. Die Mängelansprüche des Kunden beschränken sich auf Verbesserung. Im Falle des Fehlschlagens der Verbesserung sind die Mängelansprüche bei sonstigem Verlust unverzüglich, längstens innerhalb von 2 Tagen nach dem Verbesserungsversuch, schriftlich unserer Geschäftsleitung anzuzeigen. Wir haben dem für uns tätigen Personal ausdrücklich untersagt, Einblicke in Schriftstücke, Akten, Hefter usw. zu nehmen, Schränke, Schreibtische und sonstige Behältnisse zu öffnen sowie betriebsfremde Personen zur Arbeitsstelle mitzunehmen. Das für uns tätige Personal ist gehalten, Anweisungen, betreffend die Durchführung der Arbeiten nur von unseren Bevollmächtigten entgegenzunehmen. Eine Behinderung und/oder Verzögerung unserer Leistungserbringung infolge höherer Gewalt oder Streik berechtigt den Kunden nicht zur Auflösung des Vertrages oder zur Reduktion des Entgelts.Der Auftraggeber ist verpflichtet, dem Auftragnehmer am Ort der Leistungserbringung eine Entnahmemöglichkeit für Wasser und Strom auf Kosten des Auftraggebers zur Verfügung zu stellen. Die Kosten des Wasser- und Stromverbrauches der für die Durchführung der Arbeiten notwendigen Maschinen und Geräte gehen zu Lasten des Auftraggebers. Dieser ist auch verpflichtet, unentgeltlich Handwaschseifen, Handtücher, Toilettepapier und die Mitbenützung von WC-Anlagen und Erste-Hilfe-Kasten zur Verfügung zu stellen, ebenso wie einen geeigneten, geräumigen, verschließbaren Raum zum Umkleiden des Personals und zur Unterbringung der Materialien, Geräte und Maschinen. Weiters genehmigt der Auftraggeber die Einleitung des Abwassers in sein Kanalsystem. Sind mehrere Auftragnehmer auf dem Objekt tätig, muss der Auftraggeber diese koordinieren. Der Auftragnehmer haftet nicht für aus Verzögerungen resultierende Nachteile oder Schäden aufgrund mangelhafter Koordination und hat Anspruch auf Abgeltung des daraus entstehenden Mehraufwandes.

6. Leistungszeit
Soweit nicht anders vereinbart, ist als Leistungszeitraum „Mo. bis Fr. zwischen 6.00 und 20.00 Uhr“ vereinbart. Die Vertragspartner verpflichten sich, die vereinbarten Zeiten für unsere Arbeiten so einzuhalten, dass weder der Betrieb des Kunden unangemessen behindert, noch unsere Arbeiten unangemessen erschwert werden.

7. Haftung
Schadenersatzansprüche werden ausgeschlossen, soweit der Schaden durch leichte Fahrlässigkeit verursacht wurde. Unsere Haftung ist jedenfalls auf den bei Vertragsschluss vorhersehbaren Schaden und mit unserer Haftpflichtversicherungssumme begrenzt. Der Ersatz von Folgeschäden und von Schäden aus Ansprüchen Dritter gegen den Kunden ist ausgeschlossen. Eine Ersatzpflicht unsererseits für Schäden ist ausgeschlossen, wenn unserer Objektleitung der jeweilige Schaden nicht unverzüglich, längstens innerhalb von 7 Tagen nach unserer Leistungserbringung bei ohne weiteren erkennbaren Schäden bzw. nach Entdeckung bei nicht ohne weiteres erkennbaren Schäden, nach Art und Umfang schriftlich angezeigt wird, es sei denn uns würde nachgewiesen, dass wir den Schaden zumindest grob fahrlässig verursacht oder verschwiegen haben. Das Vorliegen groben Verschuldens hat stets der Geschädigte zu beweisen.

8. Gewährleistung:
Abs. 1 Der Auftragnehmer haftet für eine sach- und fachgerechte Leistung; bei behebbaren Mängeln beschränkt sich die Gewährleistung des Auftragnehmers auf Verbesserung. Wenn die Verbesserung nicht erfolgt, steht ausschließlich das Recht auf Preisminderung zu.

Abs. 2 Bei einmaligen Reinigungsleistungen hat der Auftraggeber die erbrachten Arbeiten unverzüglich nach Fertigstellung bzw. Verständigung durch den Auftragnehmer von diesem abzunehmen und die Abnahme schriftlich zu bestätigen, auf welcher allfällige Mängel und Schäden bei sonstigem Ausschluss einer Gewährleistung oder Haftung, schriftlich anzuführen sind. Der Auftraggeber ist verpflichtet, die abgenommenen Arbeiten unverzüglich zu untersuchen, und allfällige Mängel und Schäden umgehend schriftlich bei sonstigem Haftungsausschluss bekannt zu geben. Findet eine Abnahme der Arbeiten (Leistungen) trotz Verständigung der Fertigstellung derselben durch den Auftraggeber nicht statt, so gelten die erbrachten Leistungen als mängelfrei erbracht.

Abs. 3 Leistungen, die auf Grund eines Dauerreinigungsvertrages erbracht werden, sind vom Auftraggeber nach deren Fertigstellung zu überprüfen und festgestellte Mängel und Schäden unverzüglich schriftlich bei sonstigem Haftungsausschluss geltend zu machen.

Abs. 4 Für Verbrauchergeschäfte gelten die gesetzlichen Gewährleistungsbestimmungen.

9. Laufzeit
Wird im Vertrag zwischen dem Kunden und uns eine Laufzeit nicht ausdrücklich vereinbart, gilt der Vertrag als auf unbestimmte Dauer abgeschlossen und kann von jedem der Vertragspartner unter Einhaltung einer Frist von 3 Monaten jeweils zum Ende des Vertragsjahres mittels eingeschriebenen Briefs gekündigt werden.

10. Abwerbeverbot
Der Auftraggeber verpflichtet sich während der Vertragsdauer und 12 Monate nach Vertragsbeendigung das vom Auftragnehmer zur Leistungserbringung eingesetzte Personal nicht abzuwerben. Der Auftraggeber verpflichtet sich weiters, diese Verpflichtung an etwaige Folgeauftragnehmer zu überbinden. Bei einem Verstoß gegen diese Vereinbarung gilt eine
Konventionalstrafe von € 5.000,-- pro abgeworbene Person bzw. 6 Monatspauschalen als vereinbart, die dem richterlichen Mäßigungsrecht nicht unterliegt. Der Auftragnehmer ist jedoch berechtigt, einen darüber hinausgehenden Schaden zusätzlich geltend zu machen.

11. Gewährleistung:
Abs. 1 Der Auftragnehmer haftet für eine sach- und fachgerechte Leistung; bei behebbaren Mängeln beschränkt sich die Gewährleistung des Auftragnehmers auf Verbesserung. Wenn die Verbesserung nicht erfolgt, steht ausschließlich das Recht auf Preisminderung zu.

Abs. 2 Bei einmaligen Reinigungsleistungen hat der Auftraggeber die erbrachten Arbeiten unverzüglich nach Fertigstellung bzw. Verständigung durch den Auftragnehmer von diesem abzunehmen und die Abnahme schriftlich zu bestätigen, auf welcher allfällige Mängel und Schäden bei sonstigem Ausschluss einer Gewährleistung oder Haftung, schriftlich anzuführen sind. Der Auftraggeber ist verpflichtet, die abgenommenen Arbeiten unverzüglich zu untersuchen, und allfällige Mängel und Schäden umgehend schriftlich bei sonstigem Haftungsausschluss bekannt zu geben. Findet eine Abnahme der Arbeiten (Leistungen) trotz Verständigung der Fertigstellung derselben durch den Auftraggeber nicht statt, so gelten die erbrachten Leistungen als mängelfrei erbracht.

Abs. 3 Leistungen, die auf Grund eines Dauerreinigungsvertrages erbracht werden, sind vom Auftraggeber nach deren Fertigstellung zu überprüfen und festgestellte Mängel und Schäden unverzüglich schriftlich bei sonstigem Haftungsausschluss geltend zu machen.

Abs. 4 Für Verbrauchergeschäfte gelten die gesetzlichen Gewährleistungsbestimmungen.

12. Schlüssel, Zugang zum Objekt, Beistellungen
Wir benötigen von allen versperrten Räumlichkeiten, die von uns zu reinigen sind, eine ausreichende Anzahl von Schlüsseln. Die Schlüssel müssen unentgeltlich zur Verfügung gestellt werden. Bei Verlust eines Schlüssels wird nur der Ersatz des Einzelschlüssels geleistet; es erfolgt in diesem Fall insbesondere kein Ersatz einer Zentralschließanlage bzw. deren Kosten. Der freie Zugang zur Arbeitsstelle muss für unser Personal bzw. jenes unseres Subauftragnehmers gewährleistet werden, anderenfalls unsere Leistungen unterbleiben, ohne dass daraus Ansprüche auf Entfall oder Minderung des Entgeltes bestehen. Wartezeiten, vergebliche Anfahrten usw. sind nicht mit den vereinbarten Preisen abgegolten und werden gesondert nach Zeitaufwand verrechnet. Der Kunde hat uns einen Raum für die Lagerung von Maschinen, Geräten, Materialien, weiters einen Raum für das Personal und darüber hinaus Strom und kaltes sowie warmes Wasser zur Gewährleistung eines reibungslosen Ablaufes unserer Arbeiten unentgeltlich beizustellen.

13. Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen
Sollte ein Vertragspunkt ganz oder teilweise unwirksam sein oder werden, gilt die dem wirtschaftlichen Zweck dieser Klausel möglichst nahe kommende, zulässige Bestimmung als vereinbart. Dies gilt auch dann, wenn die Unwirksamkeit einer Bestimmung auf einem im Vertrag normierten Maß der Leistung oder Zeit beruht; es tritt in solchen Fällen ein dem Gewollten möglichst nahe kommendes rechtlich zulässiges Maß der Leistung oder Zeit anstelle des Vereinbarten. Die Gültigkeit des restlichen Vertrages wird dadurch nicht berührt.

14. Schadenersatz:
Abs. 1 Der Auftragnehmer haftet für eigenes Verschulden und das Verschulden der Person, derer er sich zur Erfüllung seiner Verpflichtungen bedient, nur bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit. Das Vorliegen eines Schadens und der Zurechenbarkeit hat der Auftraggeber zu beweisen.

Abs. 2 Die Haftung des Auftragnehmers für Schadenersatzansprüche, gleichgültig aus welchem Rechtsgrund, für Sach- und Personenschäden, als Folge eines Schadensfalles wird jedoch höchstens insgesamt auf € 2.000.000,-- beschränkt. Die Haftung des Auftragnehmers für reine Vermögensschäden als Folge eines Schadensfalles wird auf höchstens € 75.000,00 beschränkt. Schadenersatzansprüche wegen entgangenem Gewinn, Betriebsunterbrechung oder sonstige Folgeschäden, welcher Art auch immer, sind ausdrücklich ausgeschlossen.

Abs. 3 Schadenersatzansprüche aus dem Abhandenkommen von fremden Schlüsseln bzw. Code-Karten, die sich rechtmäßig im Gewahrsam des Auftragnehmers befunden haben, sind auf die Kosten für die notwendige Auswechslung von Schlössern und Schließanlagen sowie für vorübergehende Sicherungsmaßnahmen (Notschloss) und einen Objektschutz max. 14 Tagen, gerechnet ab dem Zeitpunkt, an welchem der Verlust der Schlüssel bzw. Code-Karten festgestellt wurde, beschränkt. Schadenersatzleistungen aus diesen Titeln sind mit maximal € 50.000,-- begrenzt.

Abs. 4 Über § 11 Abs 1 – 3 hinausgehende Ansprüche und Ersatzansprüche gegenüber dem Auftragnehmer sind ausdrücklich ausgeschlossen, insbesondere auch hinsichtlich Prozesskosten, Folgeschäden, entgangenem Gewinn und anderen Schäden aus positiver Vertragsverletzung.

Abs. 5 Jeglicher Schadenersatzanspruch gegen den Auftragnehmer ist ausgeschlossen, wenn der Auftraggeber den Auftragnehmer nicht auf eine besondere, nicht unmittelbar erkennbare Eigenheit oder Beschaffenheit des Reinigungsobjektes hinweist, welche zur Vermeidung von Schäden bei der Reinigung zu beachten ist. 

Abs. 6 Etwaige Schadenersatzansprüche sind vom Auftraggeber unverzüglich nach Eintritt des schädigenden Ereignisses schriftlich mitzuteilen.

15. Erfüllungsort und Gerichtsstand:
Als Erfüllungsort gilt das Objekt, in welchem die Leistungen des Auftragnehmers erbracht werden. Als Gerichtsstand wird, dass für den Sitz des Auftragnehmers sachlich und örtlich zuständige Gericht (gilt nicht für Verbrauchergeschäfte) vereinbart.
 
 
 
 

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